EWärmeG und Heizungstausch in Baden-Württemberg
Was besagt das EWärme Gesetz aus Baden-Württemberg? Wie kann ich beim Heizungstausch die Pflichtvorgaben des Erneuerbaren-Wärme-Gesetzes (EWärmeG) erfüllen? Welche Erfüllungsoptionen und Möglichkeiten gibt es für mein Gebäude beim Austausch der Heizung? Wir informieren Sie zu allen Fragen.

Wer in Baden-Württemberg in einem bestehenden Gebäude die Heizung austauscht, muss das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) beachten. Für Wohngebäude gilt: 15 Prozent des Wärmebedarfs müssen aus erneuerbaren Energien gedeckt werden – oder die Pflicht wird durch gleichwertige Ersatzmaßnahmen erfüllt.
Dazu kommen die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) an neue Heizungen, die sich in den letzten Jahren mehrfach geändert haben. Wir sagen Ihnen, was für Ihr Gebäude aktuell gilt, welche Lösung wirtschaftlich sinnvoll ist und welche Förderung Sie dafür bekommen.
Das leisten wir für Sie
- Prüfung, ob und wie das EWärmeG für Ihr Gebäude gilt
- Vergleich der Erfüllungsoptionen für Ihr Gebäude
- Beratung zu Wärmepumpe, Solarthermie, Holz und Hybridlösungen
- Kombination von Ersatzmaßnahmen wie Dämmung oder Sanierungsfahrplan
- Erstellung der Nachweise für die Behörde
- Fördermittelberatung zum Heizungstausch
So läuft es ab
Bestand prüfen
Wir sehen uns Gebäude und bestehende Heizung an und klären, welche Pflichten gelten.
Optionen vergleichen
Wir zeigen Ihnen, welche Erfüllungsoptionen für Ihr Gebäude technisch und wirtschaftlich sinnvoll sind.
Förderung sichern
Wir prüfen die Fördermöglichkeiten, bevor Sie den Auftrag vergeben.
Nachweis erbringen
Nach dem Einbau erstellen wir die erforderlichen Nachweise für die Behörde.
Häufige Fragen zum Thema EWärmeG und Heizungstausch
Für welche Gebäude gilt das EWärmeG?
Das EWärmeG gilt in Baden-Württemberg für bestehende Wohn- und Nichtwohngebäude, in denen die zentrale Heizungsanlage ausgetauscht oder nachträglich eingebaut wird. Ob Ihr Gebäude betroffen ist, prüfen wir gern.
Wie kann ich die Pflicht erfüllen?
Zum Beispiel mit einer Wärmepumpe, einer Holzheizung, einer Solarthermieanlage, durch Dämmmaßnahmen, eine Photovoltaikanlage oder einen individuellen Sanierungsfahrplan. Viele Optionen lassen sich kombinieren.
Bis wann muss der Nachweis erbracht werden?
Der Nachweis ist innerhalb einer gesetzlichen Frist nach Inbetriebnahme der neuen Heizung bei der zuständigen Baurechtsbehörde vorzulegen. Wir kümmern uns rechtzeitig darum.
